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§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

Upendo – Verein zur Förderung von Entwicklungsprojekten in Afrika

(im Folgenden ,,Verein” genannt). Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt nach seiner Eintragung den Zusatz „e.V.”. (Upendo ist ein Kisuaheli-Wort und bedeutet „Liebe“)

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 42799 Leichlingen.
  1. Das Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Entwicklung, Unterstützung und Durchführung sozialer Projekte in Afrika, insbesondere in Tansania:
    • Unterstützung kommunaler Entwicklungsprojekte,
    • Unterstützung von medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Gesundheitsstationen, Schulen jedweder Art, Frauenprojekten, Mikrokrediten, Kindergärten oder landwirtschaftlichen Projekten mit dem Ziel einer kommunalen Entwicklungsförderung.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  1. Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
    • Beschaffen von Mitteln für die Entwicklung, Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur in unterversorgten Gebieten Afrikas, wie der medizinischen Basisversorgung und Prävention oder schulischen Maßnahmen jedweder Art;
    • Beratende Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von sozialen, medizinischen und Bildungsprojekten in Afrika;
    • Ehrenamtlicher Einsatz der Mitglieder des Vereins in bestehenden oder in geplanten Projekten;
    • Unterstützung bereits bestehender medizinischer Versorgungseinrichtungen und schulischen Einrichtungen jedweder Art;
    • Ehrenamtlicher Einsatz der Mitglieder zur Förderung der Ausbildung von einheimischem medizinischen und anderem Personal.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Vereinsausgaben, welche dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zahlungen an Vereinsmitglieder sind nur zulässig zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen für die Ziele des Vereins wie Reisekosten, Übernachtungskosten, Büromaterial, Porto oder Telefonkosten.
  1. Beschlüsse zur Änderung der Satzung sind vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl volljährige natürliche Personen als auch juristische Personen oder Personengesellschaften (zusammen im Folgenden „Firmenmitglieder” genannt) werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck (§ 2 Abs. 1) und die Tätigkeit des Vereins aktiv und/oder materiell zu unterstützen. Hierzu zählt insbesondere auch die Mithilfe bei der Entwicklung von Ideen und Konzepten zur Umsetzung des Satzungszwecks.
  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstands kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnungserklärung schriftlich Einspruch – gerichtet an den Vorstand – eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Antragssteller keine Mitgliedsrechte.
  1. Auf Vorschlag des Vorstands und der Vereinsmitglieder kann die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder Ehrenmitglieder für die Dauer von zwei Jahren ernennen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds, bei natürlichen Personen auch mit dem Tod, bei Firmenmitgliedern auch mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
  1. Ein Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Sie wird mit dem Zugang wirksam.
  1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei dem betroffenen Mitglied hierbei kein Stimmrecht zusteht. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Vereinsauflösung besteht kein Anspruch eines Mitglieds auf anteilige Erstattung des Vereinsvermögens oder auf Abfindung.

§4

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Rechnungsjahr auf Vorschlag des Vorstands entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6

Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  1. Die genannten Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.
  1. Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer selbst Vereinsmitglied ist oder – im Falle von Firmenmitgliedern – diesen als gesetzliche/r Vertreter/in oder Angestellte/r angehört.
  1. Die Mitglieder des Vorstands (betrifft: Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r im Wechsel) werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied (Kooptation).
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Leitung der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n oder den/der stellvertretenden Vorsitzende/n; Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Rechnungsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern; Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr, z. B. bei Abschluss und Beendigung von Verträgen; Sonstige Geschäftsführung des Vereins.
  1. Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Vorstandssitzungen gefasst, zu denen der/die Vorsitzende mit zumindest einwöchiger Frist in Textform einlädt. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es hierbei nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen.
  1. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Auf schriftlichem Wege gefasste Beschlüsse sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen; das Gleiche gilt für fernmündlich gefasste Beschlüsse, diese sind innerhalb von sieben Tagen schriftlich niederzulegen.

§7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts des Revisors I der Revisorin;
    • b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Rechnungsjahr;
    • c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
    • d) Entlastung des Vorstands;
    • e) Wahl von Ehrenmitgliedern;
    • f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    • g) Wahl des Revisors / der Revisorin für das laufende Rechnungsjahr; Aufgabe des Revisors / der Revisorin ist die Prüfung der Kasse des Vereins sowie der Einhaltung von Beschlüssen der Vereinsorgane;
    • h) Änderungen der Vereinssatzung;
    • i) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;
    • j) Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;
    • k) Auflösung oder Umwandlung des Vereins.
  1. Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt, oder wenn mindestens der zehnte Teil aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vorstand in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, Email-Adresse) gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Später gestellte Ergänzungsanträge können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugelassen werden. Sind sämtliche Mitglieder anwesend bzw. vertreten, können bei Einverständnis aller Beschlüsse auch gefasst und Tagesordnungspunkte behandelt werden, wenn die vorstehenden Form- und Fristerfordernisse nicht gewahrt sind. Eine Vollmacht kann nur einem anderen Vereinsmitglied in schriftlicher Form erteilt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  1. Soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  1. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, Auflösung oder Umwandlung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Stimmen sämtlicher Mitglieder.
  1. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erzielt bei zwei oder mehr Kandidaten/Kandidatinnen keine/r von ihnen im ersten Wahlgang eine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Haben hierbei zwei oder mehr Kandidaten/Kandidatinnen die gleiche Stimmenanzahl, so entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
  1. Über Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Datum, Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und des Protokollführers / der Protokollführerin, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung, Erklärungen über Annahme einer Wahl, ferner bei Satzungsänderungen der Wortlaut der geänderten Bestimmungen.
  2. Abstimmungen und Wahlen von Ehrenmitgliedern erfolgen offen durch Handzeichen, die Wahl der Vorstandsmitglieder schriftlich. Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Für die etwaige Zulassung der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens sowie für einen etwaigen Internet-Auftritt des Vereins bedarf es jedoch des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 §8

Auflösung des Vereins; Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils zu einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren zu bestellen. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren/innen bestellen und Einzelvertretungsberechtigung erteilen.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklung, Unterstützung und Durchführung sozialer Projekte in Afrika, insbesondere in Tansania. In jedem Fall darf die Auskehrung des Vermögens nur nach Zustimmung des Finanzamts erfolgen.

Die vorstehende Satzung wurde am 5. Juli 2014 errichtet.